Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARTIKEL 1 - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE - WIRKUNG

1.1.- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) legen die Modalitäten fest, nach denen CISCAR (nachfolgend „Lieferant“ genannt), Aktiengesellschaft mit einem Kapital von EURO 375.200, mit Sitz in Boulogne Billancourt (92100, Frankreich), 77-81 ter rue Marcel Dassault, eingetragen im Handelsregister Nanterre (Frankreich) unter der Nr. 327 643 797, professionelle Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) mit Ausrüstungen (nachfolgend „Produkte“ genannt) und Zusatzleistungen beliefert.
1.2.- Es wird angenommen, dass der Kunde spätestens beim Unterzeichnen des Lieferscheins von diesen AGB Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. Jede Produktbestellung bedeutet das vorbehaltlose Einverständnis mit den AGB. Die AGB haben Vorrang vor allen vom Kunden ggf. geltend gemachten gegenteiligen oder ergänzenden Bestimmungen, besonders im Rahmen seiner Einkaufsbedingungen, es sei denn, der Lieferant hat vorher seine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben. Diese AGB können durch vom Lieferanten im Rahmen seiner Verkaufpolitik gewährte Besondere Geschäftsbedingungen (BesGB) ergänzt werden.
1.3.- Sollte eine dieser Bestimmungen als nicht geschrieben und ungültig betrachtet werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
1.4.- Wenn eine der Parteien ein vertragliches Vorrecht nicht geltend macht oder von der anderen Partei die Anwendung einer beliebigen der hier angegebenen Bestimmungen nicht fordert, so ist dies in keinem Fall als ein Verzicht auf das Recht zur Geltendmachung ihres Vorrechts auszulegen.

ARTIKEL 2 - AUFTRÄGE

2.1.- Jeder Auftrag aufgrund eines Angebots bzw. eines Kostenvoranschlags des Lieferanten hat schriftlich zu erfolgen. Die vom Lieferanten erstellten Kostenvoranschläge sind ab Erstellungsdatum sieben (7) Tage gültig.
2.2.- Jeder aufgrund eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags des Lieferanten erstellte Auftrag gilt erst nach schriftlicher Bestätigung per Fax oder E-Mail als endgültig vom Lieferanten akzeptiert. Für die Lieferung von Leistungen erfolgt immer eine Druckfreigabe (nachfolgend „Druckfreigabe“ genannt). Das Einverständnis des Kunden mit der Druckfreigabe muss auf dem Druckfreigabe-Formular durch den Vermerk „mit dem Inhalt einverstanden“ gefolgt von Datum, Stempel und Unterschrift des Kunden formalisiert und dem Lieferanten per Fax oder E-Mail zugestellt werden.
2.3.- Der Lieferant behält sich das Recht vor, jeden Auftrag (i) über eine von den Standardangeboten des Lieferanten abweichende Menge, Zusammensetzung oder Verpackung; (ii) dessen Bestimmungen bzw. Bedingungen als unnormal betrachtet werden könnten; (iii) über einen Betrag bis zu EURO 50 netto; (iv) von einem Kunden, der eine fällige Rechnung nicht bezahlt hat; zu verweigern oder nur mit Sonderbedingungen anzunehmen.

ARTIKEL 3 - LIEFERUNG - BEFÖRDERUNG - HÖHERE GEWALT

3.1.- Die Lieferfristen werden in Anbetracht der in Auftrag gegebenen Eigenschaften und Produktmengen auf einfache Anfrage mitgeteilt.
3.2.- Die Beförderung der Produkte erfolgt immer auf Gefahr des Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart gehen die Transportkosten zu Lasten des Kunden.
3.3.- Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass bei Lieferungen ins Ausland der Kunde allein für die Beantragung und Erlangung der Export-/Importgenehmigungen bei den zuständigen Behörden zuständig ist.
3.4.- Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Lieferant im Falle höherer Gehalt oder unvorhersehbarer Ereignisse von jeglicher Lieferverpflichtung befreit ist, und zwar ohne Entschädigung für den Kunden. Dies trifft insbesondere zu bei:

  • vollständiger oder teilweiser Vernichtung der Anlagen des Lieferanten selbst oder seiner Zulieferer, Dienstleister und/oder Nachunternehmer;
  • schweren öffentlichen Unruhen, Kriegen, Streiks, Aufruhr, Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Blockade der Transport- und Kommunikationsmittel;
  • Naturkatastrophen, Kältewellen und alle ähnlichen Vorkommnisse;
  • technischen Ausfallzeiten, Erschöpfung der Bestände sowie ggf. Verzügen der Zulieferer des Lieferanten;
  • sowie ganz allgemein bei allen Ereignissen bzw. vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Ursachen, welche die Versorgung und/oder Belieferung des Lieferanten bzw. seiner Zulieferer, Dienstleister und/oder Nachunternehmer beeinträchtigen und/oder unterbrechen und den nach Treu und Glauben handelnden Lieferanten hindern, die Lieferung der in Auftrag gegebenen Produkte auszuführen.

Bei Fällen höherer Gewalt ist der Kunde unter keinen Umständen von seiner Verpflichtung befreit, dem Lieferanten den Preis der bereits gelieferten Produkte zu bezahlen.
3.5.- Der Kunde hat jede Lieferung bei Erhalt auf ihre Übereinstimmung mit dem entsprechenden Auftrag und auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei durch den Transport verursachten Schäden und Verlusten hat der Kunde seine sämtlichen Vorbehalte ausdrücklich und präzise unter Angabe von Datum, Uhrzeit sowie mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein zu vermerken, den der Spediteur behält; oder jede Reklamation per Einschreiben mit Rückschein binnen drei (3) Tagen, Feiertage nicht inbegriffen (frz. HGB „Code du Commerce“ Art. 133-3) nach Erhalt des Produkts dem Spediteur mitzuteilen, mit Kopie dieser Mitteilung an den Lieferanten. Bei eventuellen Abweichungen vom Auftrag und offensichtlichen Mängeln hat der Kunde den Lieferanten sofort per E-Mail zu unterrichten und ihm diesen Sachverhalt dann binnen höchstens zehn (10) Tagen nach Lieferdatum der Produkte per Einschreiben mit Rückschein zu bestätigen. Der Kunde muss alle Begründungen für die festgestellten Fehlerhaftigkeiten angeben und alle Vorkehrungen treffen, damit der Lieferant sie feststellen und ggf. Abhilfe schaffen kann. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Produkte endgültig akzeptiert hat. Der Lieferant kann in diesem Fall für Abweichungen vom Auftrag bzw. offensichtliche Mängel von Produkten nicht mehr haftbar gemacht werden..
3.6.- Bei der Lieferung von Chemikalien ist der Kunde für die üblichen Vorsichtsmaßnahmen bei Handhabung und Lagerung verantwortlich. Die vom Lieferanten benutzten Behälter halten die geltende französische Gesetzgebung ein.

ARTIKEL 4.- EIGENTUMSVORBEHALT - GEFAHRÃœBERGANG

4.1.- Es wird ausdrücklich vereinbart, dass gelieferte Produkte erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Beträge (Haupt- und Nebenleistungen), d.h. nach dem endgültigen und tatsächlichen Zahlungseingang beim Lieferanten, ins Eigentum des Kunden übergehen.
4.2.- Der Gefahrübergang findet bei Übergabe der Produkte an den Spediteur oder bei Abholung der Produkte durch den Kunden statt. Ab dem Gefahrübergang ist der Kunde für alle Verluste, Diebstähle und Beschädigungen sowie alle dadurch hervorgerufenen Schäden haftbar.
4.3.- Der Kunde hat im Auftrag des Verkäufers eine Vollkaskoversicherung für die Produkte zu unterzeichnen und dies auf Anfrage des Lieferanten zu belegen. Diese Versicherung ist vom Datum der Übernahme der Produkte durch den Spediteur bis zu ihrer Eigentumsübertragung aufrecht zu erhalten. Der Kunde muss also auf die einwandfreien Lagerungs-, Handhabungs- und Umschlagbedingungen der Produkte achten. Der Kunde hat die Produkte vor Stößen und Kratzern sowie vor Handhabungen ohne geeignete Schutzvorrichtung zu schützen. Wenn vom Kunden zu verantwortende schlechte Aufbewahrungs-, Handhabungs-, Umschlag- oder Lagerungsbedingungen Produktmängel verursachen, ist der Lieferant von seiner Garantieverpflichtung befreit.
4.4.- Der Kunde hat die Produkte ggf. bis zum Eigentumsübergang mit Kennzeichen zu versehen. Bei Fehlen solcher Kennzeichen werden alle gelagerten Produkte als nicht bezahlt betrachtet. Der Lieferant hat das Recht, die Einhaltung dieser Verpflichtungen mit jedem Mittel seiner Wahl zu kontrollieren.
4.5.- Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte weder abzuändern noch zu verarbeiten oder zu beeinträchtigen und das Eigentum an ihnen auch nicht zu Garantiezwecken zu verpfänden oder zu übertragen. Er ist verpflichtet, sich Ansprüchen Dritter auf die Produkte, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder gleichwertige Verfahren mit allen verfügbaren Rechtsmitteln zu widersetzen und hat den Lieferanten sofort darüber zu informieren.
4.6.- Bei nicht vollständiger Bezahlung - unabhängig vom Grund, einschließlich bei Insolvenzverfahren - hat der Lieferant Anrecht auf Rückerstattung der Produkte in der Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand auf Kosten und zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte auf erstes Anfordern zurückzuerstatten.
Wenn ein Teil des Preises bezahlt wurde, behält der Lieferant diesen Teilbetrag gemäß der Eigentumsvorbehaltsklausel trotz Rückerstattung der Produkte als pauschalen Ersatz für den ihm durch die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden entstandenen Schaden ein. Andernfalls wird bei jeder Rückgabe von Produkten wegen Nichtbezahlung des Verkaufspreises eine durch den Kunden zu entrichtende pauschale Entschädigung in Höhe von 30% des Verkaufspreises der Produkte für den Schaden fällig, der dem Lieferanten durch die Nichterfüllung des Vertrags entstanden ist.
Der Kunde hat außerdem den Betrag für die Produkte zu bezahlen, die beschädigt oder untergegangen sind, besonders im Fall von Diebstählen.

ARTIKEL 5.- RÃœCKGABE VON WAREN

5.1.- Für jede Rückgabe von Produkten muss zuvor eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterzeichnet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge auf Rückgabe nur berücksichtigt werden kann, wenn (i) die Belege für den Kauf beim Lieferanten vorgelegt werden; (ii) der Verkaufspreis vollständig bezahlt wurde; (iii) die entsprechenden Produkte in der Originalverpackung und im Originalzustand zurückerstattet werden.
5.2.- Bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgt die Rücksendung der Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden an den vom Lieferanten bestimmten Ort. Die Produkte, deren Rückerstattung vom Lieferanten akzeptiert wurde, können nach einer Begutachtung, die besonders den Zustand der Produkte, ihr Alter und/oder den Zustand ihrer Verpackung berücksichtigt, zu ihrem in Rechnung gestellten Nettopreis unter Abzug von mindestens 10% gutgeschrieben werden.

ARTIKEL 6. - PREISE - REGELUNGEN

6.1.- Die Verkaufspreise der Produkte werden auf Basis der zum Datum der Auftragsbestätigung geltenden Tarife des Lieferanten festgelegt. Diese Festlegung erfolgt in EURO (€); die Preise verstehen sich als Nettopreise (ohne MwSt).
6.2.- Soweit von den Parteien nicht zuvor in Schriftform ausdrücklich anders vereinbart hat die Bezahlung der Rechnungen per Scheck oder Banküberweisung zu erfolgen. Beim ersten Auftrag ist für die Kontoeröffnung eine Bankverbindung erforderlich. Je nach Umfang des Auftrags kann der Lieferant bei Auftragsabgabe einen Vorschuss verlangen.
6.3.- Soweit nicht zuvor von den Parteien ausdrücklich schriftlich und innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen anders vereinbart ist jede vom Lieferanten an den Kunden gerichtete Rechnung binnen dreißig (30) Tagen nach dem Erstellungsdatum der Rechnung zu begleichen. Zahlungen gelten als erfolgt, wenn die auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträge dem Bankkonto des Lieferanten endgültig gutgeschrieben wurden. Abschläge und/oder Aufrechnungen des Kunden werden, außer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Lieferanten, ausdrücklich ausgeschlossen.
6.4.- Bei Zahlung vor dem auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitsdatum wird kein Rabatt gewährt.
6.5.- Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug zum vereinbarten Fälligkeitsdatum verursachen ipso jure und ohne vorherige Mahnung:

  • die Hinfälligkeit des Zahlungsziels und die sofortige Fälligkeit aller noch nicht fälligen Rechnungen;
  • die Anwendung von Verzugszinsen, die auf Basis des von der Europäischen ZentralBank (EZB) bei ihrem letzten Refinanzierungsgeschäft angewandten Zinssatzes plus zehn Prozentpunkte berechnet werden und ohne vorherige Mahnung vom Folgetag des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermins bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags fällig sind;
  • die Fälligkeit eines per Verordnung festgelegten Pauschalbetrags zur Entschädigung des Lieferanten für die von ihm im Rahmen der Eintreibung der geschuldeten Beträge getragenen Kosten (zur Information: dieser Betrag beläuft sich zum 1. Januar 2016 auf EURO Vierzig [40]). Der Lieferant kann alle zusätzlichen Entschädigungen verlangen, die den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Rechnungen sind auch im Fall von Streitigkeiten über Wortlaut oder Inhalt zum Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Sie werden dann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt berichtigt. Bei jeder Eintreibung einer Forderung auf dem Rechtsweg entsteht der Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% der streitigen Forderung.
6.6.- Bei Zahlungsunfähigkeit oder Verzug zum vereinbarten Fälligkeitsdatum kann der Lieferant darüber hinaus:

  • die Verpflichtungen aussetzen, die sich für ihn aus dem von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Zahlungsverzug betroffen Auftrag sowie aus allen sonstigen jeweils in Arbeit befindlichen Aufträgen ergeben, und dies bis zur vollständigen Zahlung der Summen, die ihm der Kunde schuldet;
  • die Erfüllung laufender Aufträge von Sicherheitsleistungen oder neuen Modalitäten (insbesondere neue Zahlungsbedingungen) abhängig machen, die für den Lieferanten alle erforderlichen Zahlungsgarantien gewährleisten;
  • den Auftrag, für den der Kunde zahlungsunfähig oder mit der Zahlung in Verzug ist, ipso jure stornieren;
  • die in Anwendung der Klausel dieser AGB über den Eigentumsvorbehalt in seinem Eigentum verbliebenen Produkte zurückfordern.

ARTIKEL 7 - GEWÄHRLEISTUNG - HAFTUNG

7.1.- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die Produkte gegen Vertragswidrigkeiten, offensichtliche Mängel und versteckte Fabrikationsfehler garantiert.
7.2.- Der Kunde verpflichtet sich, gemäß § 3 bei Eingang der Produkte alle Vertragsmäßigkeits-, Qualitäts- und ansonsten üblichen Kontrollen durchzuführen.
7.3.- Der Kunde genießt eine vertragliche Garantie, deren Bedingungen vom Lieferanten auf einfache Anfrage kommuniziert werden.
7.4.- Die Haftung des Lieferanten wird ausdrücklich auf die Reparatur von Schäden beschränkt, die direkt und ausschließlich vom Lieferant zu vertreten sind und kann, unabhängig von der Schadensursache, den Nettopreis, den der Kunde für die Produkte des Lieferanten, die Schäden verursacht haben, nicht übersteigen.
7.5.- In folgenden Fällen wird jegliche Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen:

  • bei Verschulden, Fahrlässigkeit, Ungeschicklichkeit oder sonstigem nicht normalem Verhalten des Kunden;
  • bei mit der Natur der Produkte unvereinbarer Nutzung; bei Nutzung unter unnormalen oder unpassenden Bedingungen - wobei im Fall eines Antrags auf Anwendung der vorstehenden Gewährleistungen der Kunde den Nachweis für die normale Nutzung zu erbringen hat;
  • bei Nichteinhaltung der Anweisungen oder Vorschriften des Lieferanten und/oder Herstellers, besonders im Hinblick auf die Verwendung der Produkte;
  • bei Anschluss der Produkte des Lieferanten an nicht kompatible Produkte eines anderen Lieferanten;
  • bei Lagerung vor der Anwendung unter schlechten Bedingungen;
  • bei normalem Teilverschleiß;
  • bei Schäden, die durch Transport, Unfall, Kollision oder Handhabungen verursacht wurden;
  • bei Betrug oder Vandalismus;
  • bei Kommunikation falscher Daten oder unleserlicher grafischer Elemente bzw. Elemente von schlechter Qualität.

Außerdem übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung, wenn der Kunde ein Fachmann aus demselben Fachbereich ist.

ARTIKEL 8. - LEASING

8.1.- Jeder Produktverkauf im Rahmen eines Leasings mit oder ohne Kaufoption unterliegt diesen AGB. Demzufolge kann (i) ohne ausdrückliches vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferanten keine Einkaufsbedingung vor diesen AGB Vorrang haben oder sie ergänzen und (ii) kein Dokument dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden, das nicht vor dem Verkauf der Produkte kommuniziert und vom Lieferanten schriftlich akzeptiert wurde.
8.2.- Wenn der Kaufvertrag der Produkte nach Wegfall eines Leasingvertrags seinerseits wegfällt, ist wie folgt vorzugehen:
- Rückgabe der Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden in einer Frist von 8 Tagen nach dem Wegfall des Kaufvertrags;
- Zahlung einer gemäß einem Gutachten berechneten Entschädigung für den Schaden, der dem Lieferanten aufgrund der Wertberichtigung der Produkte ab dem Lieferdatum entstand, deren Kosten der Kunde übernimmt;
- Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 20% des Verkaufspreises der Produkte.

ARTIKEL 9.- ANWENDBARES RECHT - ZUSTÄNDIGKEIT

Auf die Beziehungen zwischen den Partien gemäß diesen AGB ist ausschließlich französisches Recht anwendbar.
Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass bei Streitigkeiten aller Art - Anfechtungen, Schwierigkeiten bei der Auslegung, Erfüllung oder Beendigung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den aus diesen AGB oder ihren Folgen resultierenden Parteien (auch bei Verfügung, Berufungseinlegung, Abruf von Garantiebeträgen und Zwischenklagen oder mehreren Beklagten) die Gerichte am Firmensitz des Lieferanten allein zuständig sind.